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§ 1 Geltungsbereich

Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma MeDiAg gelten ausschließlich sowohl für alle gegenwärtigen als auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Mieter. Andere AGB’s werden nicht anerkannt, es sei denn, die MeDiAg hat schriftlich bei gleichzeitigem, ausdrücklichen Verzicht auf die Geltung der eigenen AGB zugestimmt.


§ 2 Angebote, Mietbeginn, Übergabe / Abholung, Transportgefahr, Kaution

  1. Angebote des Vermieters sind stets freibleibend.
  2. Der Vermieter verpflichtet sich, die angebotenen Geräte dem Mieter für den vereinbarten Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit zu überlassen. Der Mieter darf die Mietsachen oder Teile davon nicht an Dritte weitergeben oder ins Ausland verbringen.
  3. Der Vermieter hat die Mietsache in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen
    Unterlagen zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Zur Betriebsfähigkeit gehört nicht die Ausstattung der Mietsache mit eventuell erforderlichem Treibstoff.
  4. Die Mietzeit für das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen beginnt, zu dem
    Zeitpunkt, an dem es verladen und einem Frachtführer bzw. Abholer übergeben worden ist, oder mit dem für die Abholung bestimmten Zeitpunkt, zu dem der Mieter das Gerät selbst abholen will.
  5. Mit der Abholung/ Absendung geht die Gefahr auf den Mieter über.
  6. Der Vermieter behält sich vor, die Stellung einer angemessenen Kaution, maximal in Höhe von 120 % des Wertes der Mietsache zu verlangen. Die Stellung einer Kaution kann auch während der Vertragslaufzeit gefordert werden, sofern der Mieter die Zahlung einer Rechnung des Vermieters, gleich aus welchem Geschäftsverhältnis, bei Fälligkeit nicht erfüllt. Die Nachholung der Zahlung lässt das Recht auf die Kautionsstellung nicht untergehen.

§ 3 Absendung und Abholung des Gerätes

  1. Die Geräte sind vom Mieter innerhalb von einem Arbeitstag beim Vermieter abzuholen, sofern der
    Vermieter die Bereitstellung schriftlich signalisiert hat.
  2. Kann der Vermieter nicht liefern, hat er dies innerhalb von 24 Stunden dem Mieter schriftlich anzuzeigen.

§ 4 Ende der Mietzeit

Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen
wieder beim Vermieter funktionsfähig eintrifft.
Wird der Mietgegenstand durch den Mieter mit Einverständnis des Vermieters unmittelbar einem Nachmieter überlassen, endet das Mietverhältnis mit dem Mieter, sobald dem Vermieter die vorbehaltlose
Empfangsbestätigung des Nachmieters zugegangen ist.

§ 5 Rückgabe des Gerätes

  1. Die Rückgabe des Gerätes erfolgt durch Rücklieferung an den Vermieter bzw. Abholung durch den Vermieter, oder zu einem vorher vereinbarten Lieferort.
  1. Der Mieter hat das Gerät dem Vermieter in einem sauberen und betriebsfähigen Zustand zurückzugeben.
    Dieser entspricht dem Anlieferungszustand des Gerätes unter Berücksichtigung der durch den
    vertragsgemäßen Mietgebrauch entstandenen Abnutzung und unter Beachtung der Grundsätze der §§ 8 und 9. Im Falle der Verletzung einer dieser Pflichten ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter Schadenersatz zu verlangen.
  2. Kraftstoffe sind aufzufüllen, ansonsten wird eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 50€ erhoben + den Wert des benötigten Kraftstoffes.
  3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 14 Kalendertage nach dem Eintreffen des Gerätes am vom Vermieter bestimmten Ort eine schriftliche Mängelanzeige mit genauer Bekanntgabe der festgestellten Mängel an den Mieter abgesandt ist.

§ 6 Mietberechnung, Mietzahlung, zusätzliche Kosten, Aufrechnung und Zurückbehaltung, Sicherungsabtretung

  1. Die kalendertägliche Miete wird gemäß Preisliste berechnet. Anderweitige Vereinbarungen (Wochenmiete, Monatsmiete) sind vor Mietbeginn schriftlich zu vereinbaren.
  2. Für die Miethöhe wird eine kalendertägliche Nutzungsdauer von 8 Stunden angesetzt. Eine längere tägliche Nutzung ist gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und wird mit zusätzlich 15 % Aufschlag je angefangene Stunde Nutzungsdauer auf den bestehenden täglichen Mietzins berechnet.
  3. Die Hin- und Rücktransportzeit gilt als Mietzeit.
  4. Die Miete versteht sich ausschließlich Verlade-, Fracht- oder Fuhrkosten, sowie ausschließlich der Kosten für die Gestellung von Betriebsstoffen und Personal. Die Verlade-, Fracht- oder Fuhrkosten ab dem Absende- oder Abholort des Gerätes sowie die Verlade-, Fracht- oder Fuhrkosten der Rücklieferung sind vom Mieter zutragen und werden nach Anfall in Rechnung gestellt. Kosten für Baustelleneinrichtungen trägt der Mieter.
  5. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Entladen der Geräte an den Anlieferungsorten ohne
    Wartezeiten zügig durchgeführt werden kann. Wartezeiten über 0,5 h werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
  6. Ein Zurückbehaltungsrecht und/oder Aufrechnungsrecht des Mieters gegen die Mietzinsforderung besteht nur bei vom Vermieter unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters.
  7. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den die Abtretung hiermit annehmenden Vermieter erfüllungshalber ab.

§ 7 Bedienpersonal

Der Vermieter stellt grundsätzlich kein Bedienungspersonal für das vermietete Gerät zur Verfügung. Die
Gestellung von Bedienungspersonal bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Der Mieter bzw. das von ihm
eingesetzte Personal muss berechtigt, befähigt und gesundheitlich in der Lage sein, die gemieteten Geräte ordnungsgemäß zu bedienen. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die zutreffenden Nutzungs- und Bedienvorschriften, gesetzlichen Regelungen sowie die entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften
eingehalten werden.

§ 8 Besondere Pflichten des Mieters / Inspektionen

  1. Der Mieter ist verpflichtet, bei Übernahme der Mietgegenstände diese hinsichtlich Menge und
    Beschaffenheit zu überprüfen und feststellbare Mängel sofort dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Erfolgt dies nicht in einer Frist von 5 Arbeitstagen, erlöschen evtl. vorliegende Ansprüche.
  2. Mängel, die während der Nutzung auftreten, sind nach Erkennen schriftlich zu melden und das Gerät nicht weiter zu nutzen.
  3. Die am Mietgegenstand angebrachten Beschriftungen und Kennzeichnungen (Eigentümerschild,
    Herkunftsbezeichnungen, Gerätenummern) unbeschädigt und gut sichtbar zu erhalten.
  4. Der Mieter hat die Verpflichtung, das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
  5. Der Mieter hat notwendige Reparaturen, die auf Grund unsachgemäßer Behandlung sowie durch technische Veränderungen verursacht werden, auf seine Kosten und nach Zustimmung des Vermieters vornehmen zu lassen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere an An- und Einbauten vorzunehmen. Der Mieter darf einem Dritten weder Rechte an dem Gerät einräumen (z.B. Miete, Leihe) noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon und von dem
    Mietverhältnis schriftlich zu benachrichtigen.
  6. Für Wartungs- und Inspektionstätigkeiten entsprechend Betriebsanleitung trägt der Vermieter die Kosten und entscheidet über das ausführende Unternehmen.

§ 9 Besichtigungsrecht, Sachverständigenverfahren

  1. Der Mieter ist berechtigt, das gemietete Gerät vor der Absendung oder Abholung selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Mieter.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit nach vorheriger Anmeldung selbst zu
    untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Vermieter.
  3. Besteht über den Zustand des Gerätes zwischen Vermieter und Mieter Uneinigkeit, so ist das Gerät auf Verlangen einer Partei durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Können sich die Parteien nicht auf einen Sachverständigen einigen, ist dieser von der Industrie und Handelskammer, in deren Bezirk sich das Gerät befindet, zu benennen. Der Sachverständige hat den Umfang der Mängel und Beschädigungen und die voraussichtlichen Kosten zur Behebung sowie die erforderliche Zeitdauer für deren Behebung festzustellen und in einem Gutachten niederzulegen.
  4. Das Gutachten des Sachverständigen ist für beide Parteien bindend. Die Kosten für Begutachtung sind nach dem Verursacherprinzip zu zahlen, in Zweifelsfällen erfolgt eine Halbierung der Kosten. Sind die Kosten einsatzbedingt, hat der Mieter diese zu tragen.

§ 10 Verletzung der Pflichten und Schadenersatz

Wird bei Rückgabe des Mietgegenstandes festgestellt, dass der Mieter seinen in § 8 festgelegten Pflichten nicht nachgekommen ist, so hat der Mieter für die Zeit, die zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Reparaturen erforderlich ist, Nutzungsausfallersatz in Höhe der zuvor vereinbarten täglichen Miete je Tag zu leisten. Die Kosten für die Beseitigung von Mängeln und Beschädigungen infolge vom Mieter vertragswidrig unterlassener Reparaturen trägt der Mieter. Die zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Reparaturen sind nach Umfang und Kosten dem Mieter vor Beginn bekanntzugeben. Die Reparaturen werden durch den Vermieter ausgeführt.

§ 11 Beschaffenheit des Gerätes und Mängelanzeige

  1. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen. Bei Übergabe wird ein
    Übergabeprotokoll über den Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs gefertigt. Erkennbare Mängel werden im Übernahmeprotokoll festgehalten. Verborgene Mängel sind gegenüber dem Vermieter unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen.
  2. Der Vermieter hat Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung berechtigt gerügt wurden, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Mieter hat dem Vermieter Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. Der Vermieter trägt dann die erforderlichen Kosten.
  3. Liegt kein Mangel vor, so trägt der Mieter die Überprüfungskosten einschließlich der Kosten für An- und Abfahrt.

§ 12 Haftung des Mieters, Gefahrverteilung und Versicherung

  1. Der Mieter haftet für Beschädigungen des Mietgegenstandes während der Mietdauer unabhängig davon, ob dies durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen, durch beigestelltes Personal oder Dritte verursacht worden ist. Verluste, die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Feuer, Explosion oder sonstige Ereignisse am Einsatzort entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Die Versicherung der Gefahren bei Beförderung des Gerätes zum bzw. vom Übergabeort obliegt nur bei Eigentransport dem Vermieter.
  2. Tritt ein Schadenfall ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich schriftlich Kenntnis zu geben, unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigung.
  3. Im Falle des Verlustes oder Unterganges (Totalschaden) des Mietgegenstandes ist dieser nach Wahl des Vermieters entweder durch einen gleichwertigen zu ersetzen oder eine Barentschädigung zu leisten.
  4. Im Falle der Beschädigung des Mietgegenstandes hat der Mieter dem Vermieter den Betrag zu erstatten, der zur Instandsetzung des Mietgegenstandes erforderlich ist.
  5. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter, die aus der Zeit herrühren, in der der Mieter das Gerät in seiner Verfügungsgewalt hatte, frei.
  6. Der Vermieter haftet nicht für die Richtigkeit von Herstellerangaben.

§ 13 Haftungsbeschränkung des Vermieters

Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am
Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden

a) bei grobem Verschulden des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;

b) bei der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (= Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Beachtung der
Vertragspartner üblicherweise vertrauen darf), jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden;

c) bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder

d) wenn der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 14 Kündigung

  1. Der über eine bestimmte Mietzeit geschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner nicht ordentlich kündbar. Bei einer vereinbarten Mindestmietzeit gilt dies für den Zeitraum entsprechend.
  2. Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit nach Ablauf der Mindestmietzeit beträgt die Kündigungsfrist 5 Tage.
  3. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
  4. Das Mietverhältnis kann jederzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere in den
    nachstehenden Fällen, fristlos gekündigt werden:

    Vom Vermieter,

    a.) wenn der Mieter ohne vorherige Zustimmung des Vermieters das Gerät oder einen Teil desselben
    vertragswidrig nutzt oder an einen anderen Ort verbringt,

    b.) wenn der Mieter ohne vorherige Zustimmung des Vermieters einem Dritten das Gerät weitergibt oder Rechte aus diesem Vertrag abtritt oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumt,

    c.) wenn der Mieter sich länger als 7 Tage mit der Mietzahlung in Rückstand befindet.
    Vom Mieter,

    d.) wenn er durch Beschlagnahme oder Pfändung seitens eines Gläubigers des Vermieters gemäß § 9 an der Ausübung des Gebrauchsrechtes gehindert wird.

    d.) wenn die Instandsetzungszeit zur Behebung der die Betriebsfähigkeit beeinträchtigenden Mängel die vom Vermieter zu vertreten sind, zehn Arbeitstageübersteigt.
  5. Der Mieter ist bei fristloser Kündigung verpflichtet, dem Vermieter den Standort der Mietsachen
    unverzüglich mitzuteilen. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen.

§ 15 Salvatorische Klausel, Gerichtsstand, Rechtswahl

  1. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so werden davon die übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag
    ergebenden Streitigkeiten ist Weinheim.
  3. Auf die Vertragsbeziehungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.